Aufnahme //

Entscheidung

 

Sie überlegen sich, ob es sinnvoll für Sie ist, eine stationäre (Sozio-) Therapie zu machen? Die wichtigste Voraussetzung für eine stationäre Therapie ist, dass Sie bereit sind, sich helfen zu lassen. Wir können Sie bei Ihrem Entscheidungsprozess auch gerne beraten.

Sie müssen es wollen.

Informationen zur Aufnahme

Indikationen

Das STZ Wartenberg steht als soziotherapeutisches Zentrum offen für chronisch mehrfach beeinträchtigte Alkohol- und Medikamentenabhängige (CMA) (Steingass, 2003) sowie für Menschen mit Doppeldiagnosen, d. h. die an chronischem Alkoholismus und gleichzeitig z. B. an einer psychotischen Störung, oder an einer depressiven Angst- oder Persönlichkeitsstörung leiden. Die baulichen Voraussetzungen des Haus Wartenberg machen auch die Aufnahme von körperbehinderten chronischen Alkoholkranken möglich, so dass praktisch keine in der Folge von oder in Verbindung mit chronischem Alkoholismus auftretende Behinderung oder Nebendiagnose ein Ausschlusskriterium darstellt.

Formales

Formale Voraussetzung ist (in der Regel) die Kostenzusage des für den bzw. die jeweiligen InteressentIn zuständigen Bezirks, oder (im Ausnahmefall) eine schriftliche Vereinbarung für SelbstzahlerInnen. In der Regel wird mit jedem / jeder InteressentIn ein Vorstellungsgespräch geführt. Wenn möglich findet dieses in unserer Einrichtung statt, so kann der bzw. die potentielle BewohnerIn sich einen Eindruck von den Räumlichkeiten machen. Zur Aufnahme muss der bzw. die künftige BewohnerIn entgiftet sein. Akute Suizidalität und akute psychotische Phasen sind Ausschlusskriterien.

BetreuerIn

Falls Sie eine gesetzliche Betreuerin oder einen Betreuer haben, sollte sie oder er in die Entscheidung einbezogen werden, ob Sie bei uns Soziotherapie machen. Wir setzen uns selbstverständlich auch gerne direkt mit Ihrem Betreuer/ Ihrer Betreuerin in Verbindung, wenn Sie das wünschen.

Sozialrechtliche Voraussetzungen

Die Kostenübernahme durch den jeweilig zuständigen Bezirk erfolgt auf der Basis des SGB XII, § 53 im Rahmen der Eingliederungshilfe. Als Voraussetzung ist ein Antrag gemäß dem Gesamtplanverfahren (§ 58 SGB XII) notwendig, mit Sozial- und Arztbericht sowie Sozialhilfeantrag. Die Aufnahme kann dann nach telefonischer Kostenzusage durch den Bezirk erfolgen.

 

Aufnahmeanfragen an: